Rechnen Sie mit uns!
Unsere Bewohner kommen zu uns, weil
- wir eine sehr gute Betreuung und Pflege gewährleisten.
- in unserer kleinen Einrichtung ein familiärer Umgang mit den Bewohnern gegeben ist.
- unser Haus, trotz seines Alters eine gemütliche Atmosphäre ausstrahlt.
- wir eine eigene, hervorragende Küche betreiben.
Vergleichen Sie unsere Pflegesätze
Die aktuellen Pflegesätze finden Sie in unseren Unterlagen zur Bewohneraufnahme.
Sie haben Fragen?
Sollten Sie zu zur Finanzierung Ihres Heimplatzes Fragen haben, beraten wir Sie gerne. Oder wir berechnen Ihnen Ihren Eigenanteil nach der Anzahl der gewünschten Aufenthaltstage bei uns.
Wenn Sie in unsere Einrichtung einziehen wollen, müssen Sie uns alle dafür notwendigen Daten, die wir in unserem Merkblatt zur Heimaufnahme aufgeführt haben, zur Verfügung stellen.
Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtbetrag in höhe von zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5) nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen.
Die Höhe des neuen gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen. Bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2025 für Leistungen der Verhinderungspflege oder Leistungen der Kurzzeitpflege verbrauchte Leistungsbeträge werden im Kalenderjahr 2025 auf den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet, d. h., es wird für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege insgesamt für das Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung stehen.
Weitere Regelungen
- Die geltenden Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden so weit wie möglich angeglichen und vereinfacht. So wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Gleiches gilt beispielsweise für den Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes sowohl während der Verhinderungspflege als auch während der Kurzzeitpflege – auch diese erfolgt dann jeweils für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
- Ab dem 1. Juli 2025 entfällt zudem die Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Damit kann der Anspruch auf Verhinderungspflege – ebenso wie heute bereits der Anspruch auf Kurzzeitpflege – unmittelbar ab Vorliegen von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.
- Zeitgleich werden Informations- und Transparenzregelungen eingeführt, die dazu dienen, dass die Pflegebedürftigen jederzeit im Blick behalten können, in welcher Höhe Leistungen über den Gemeinsamen Jahresbetrag durch Leistungserbringer abgerechnet werden. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
